Late federal appeal against advance on court costs

4D_62/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung09.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s submission against the cantonal decision on a CHF 650 court-cost advance was filed too late. The decision had been served on 18 May 2012, so the 30-day appeal period began on 19 May and expired on 18 June 2012. Because the written appeal was lodged with the cantonal court only on 26 June 2012, the appeal was manifestly inadmissible and was not entered upon. The Court waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 48 Abs. 1 und 3, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 100 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Fristwahrung der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Entscheidung einzureichen; die rechtzeitige Einreichung beim kantonalen Gericht wahrt die Frist nur bei fristgerechtem Eingang dort. Mit der Zustellung am 18. Mai beginnt die Frist am folgenden Tag zu laufen und endet am 30. Tag. Eine nach Ablauf der Frist beim kantonalen Gericht eingereichte Eingabe ist offensichtlich unzulässig; auf sie ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_62/2012

Urteil vom 9. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 14. Mai 2012.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2012 aufforderte, bis am 14. Mai 2012 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 650.-- zu zahlen;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Bern anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 14. Mai 2012 die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht eine vom 26. Juni 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er unter anderem beantragte, der Entscheid des Obergerichts vom 14. Mai 2012 sei aufzuheben;

dass das Obergericht dieses Schreiben am 2. Juli 2012 an das Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter leitete;

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Obergerichts vom 14. Mai 2012 beim Bundesgericht einreichen musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG);

dass die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht wurde (Art. 48 Abs. 3 BGG);

dass der Entscheid des Obergerichts dem Beschwerdeführer gemäss dem Empfangsschein am 18. Mai 2012 zugestellt wurde;

dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 19. Mai 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 18. Juni 2012 ablief (Art. 45 BGG);

dass das vom 26. Juni 2012 datierte Schreiben des Beschwerdeführers am gleichen Tag beim Obergericht des Kantons Bern einging;

dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

court costsappeal deadlineinadmissibilitylegal aidcost advancelate filing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal against the cantonal decision of 14 May 2012 was filed on time.

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed late because the 30-day deadline expired on 18 June 2012, while the submission was lodged with the cantonal court only on 26 June 2012.

Extrahierte Begründung

The decision was served on 18 May 2012, so the period began on 19 May 2012 and ended on 18 June 2012. Filing with the cantonal court can preserve time only if done within the deadline; that was not the case here.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under the Federal Supreme Court Act to waive costs.

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