Inadequate reasoning leads to non-entry; legal aid refused

4D_61/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung03.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision refusing free legal counsel in a tenancy dispute and asked the Federal Supreme Court for legal aid. The Court held that the complaint did not meet the federal reasoning requirements because it did not specify any violated rights or adequately address the cantonal reasoning. The complaint was therefore manifestly inadmissible and no costs were charged. Because the appeal had no prospects of success, the request for appointed counsel was denied.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Art. 64 Abs. 1 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht und Folgen ungenügender Substantiierung. Eine Beschwerde muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; pauschale Kritik an der Vorinstanz genügt nicht. Verfassungsrügen werden nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur bei ausdrücklicher und hinreichend begründeter Geltendmachung. Wird diese Begründungspflicht nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen; bei Verzicht auf Gerichtskosten wird das Kostenbefreiungsgesuch gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_61/2010

Urteil vom 3. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 26. März 2010 des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis, Kassationsbehörde.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Visp das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in einer Mietstreitigkeit am 19. Februar 2010 ablehnte;
dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Kantonsgericht des Kantons Wallis Nichtigkeitsklage erhob und unter anderem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand nachsuchte;
dass das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 26. März 2010 (Verfahren C2 10 16) wegen Aussichtslosigkeit unter anderem mit der Begründung abwies, die Beschwerdeführerin habe die Nichtgewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolglos bis vor Bundesgericht angefochten und nicht dargelegt, dass sich ihre Situation seit den erst kürzlich ergangenen Entscheiden geändert habe;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat und darin um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die blosse Behauptung, die kantonalen Entscheide seien falsch, nicht ausreicht, um eine Ablehnung der Richter zu begründen;
dass sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinandersetzt und damit den Begründungsanforderungen nicht genügt;
dass die Beschwerdeführerin es sodann als ungerechtfertigt erachtet, dass ihr die Gerichtsgebühren von Fr. 200.-- auferlegt wurden und geltend macht, sie müsse zuerst die Rechnung erhalten unter Androhung der Säumnisfolgen und auf Art. 66 Abs. 1-3 BGG verweist;
dass Art. 66 Abs. 1-3 BGG nur für bundesgerichtliche Verfahren gelten, und im Verfahren vor den kantonalen Instanzen nicht das BGG, sondern die entsprechende Prozessordnung anwendbar ist;
dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, woraus sich die von ihr aufgestellte Regelung ergeben sollte, mithin keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts aufzeigt;
dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann

Schlagwörter

free legal aidinadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcourt costshopeless appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently engage with the cantonal decision and therefore failed the statutory reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

The appellant merely asserted that the cantonal decisions were wrong, without explaining which constitutional rights were violated or how. Such a submission does not satisfy Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether free legal assistance for the federal proceedings should be granted.

Extrahierter Entscheid

Free legal assistance was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Given the manifest inadmissibility of the complaint, the request for appointed counsel was futile under Art. 64(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged in the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) second sentence BGG and waived costs; the appellant's request to be released from costs became moot.

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