Non-payment of advance costs leads to non-entry on constitutional complaint

4D_60/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung05.11.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint because the complainant failed to pay the required advance on costs even after the additional time limit granted by the Court. The complaint was therefore declared inadmissible under Art. 62(3) BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the complainant under Art. 66(1) BGG. No party compensation was awarded to the respondent, as no compensable expense arose in the federal proceedings.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Wird der verlangte Vorschuss trotz angesetzter Nachfrist nicht bezahlt, ist auf das Rechtsmittel ohne materielle Prüfung nicht einzutreten; die Pflicht zur Vorschussleistung stellt eine Eintretensvoraussetzung dar. Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung entfällt, wenn der obsiegenden Gegenpartei im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4D_60/2013

Urteil vom 5. November 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkvertrag, Revision,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts von Appenzell A.Rh., stellvertretender Einzelrichter, vom 4. September 2013.

Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Obergerichts von Appenzell A.Rh., stellvertretender Einzelrichter, vom 4. September 2013 mit Eingabe vom 15. September 2013 (Postaufgabe 16. September 2013) Beschwerde erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., stellvertretender Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

advance on costsnon-entryinadmissibilitycost allocationconstitutional complaint