Inadmissible constitutional complaint in eviction case

4D_60/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung07.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that an ordinary civil appeal was not available because the value in dispute did not reach CHF 15,000 and no legal question of fundamental importance was shown. The appellant's filing was therefore treated as a subsidiary constitutional complaint. However, the submission did not specify and substantiate any constitutional rights allegedly violated by the cantonal court, so the Court did not enter into the matter. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 117, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Fehlt die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wegen Nichterreichens des Streitwerts und liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit ihr können einzig verfassungsmässige Rechte gerügt werden; es ist in gedrängter Form darzulegen, welche Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und inwiefern die Begründung darauf bezogen ist. Genügt die Beschwerdeschrift diesen qualifizierten Rügeanforderungen nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_60/2011

Urteil vom 7. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Juli 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 18. April 2011 der Beschwerdeführerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall befahl, das Ladenlokal im Erdgeschoss an der X.________strasse in Z.________ inkl. Kellerabteil sowie den Parkplatz Nummer 2 sofort ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 6. Mai 2011 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;

dass das Obergericht mit Urteil vom 15. Juli 2011 die Beschwerde abwies und das erstinstanzliche Urteil bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. August 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 15. Juli 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

evictionsubsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoned pleadingvalue in disputecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint and was sufficiently reasoned

Extrahierter Entscheid

The filing was treated as a subsidiary constitutional complaint, but it did not satisfy the mandatory reasoning requirements and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

A civil appeal was unavailable because the value in dispute and a legal question of fundamental importance were lacking. Under the subsidiary constitutional complaint, only constitutional rights may be raised, and the appellant must specifically identify and reason such violations by reference to the cantonal decision. The submission did not do so.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into, costs followed the outcome against the appellant.

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