Federal appeal inadmissible for lack of exhaustion and reasoning

4D_6/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung22.02.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant challenged a cantonal decision after her action for damages and satisfaction was struck off for non-payment of the advance costs. The Federal Supreme Court held that the complaint was inadmissible insofar as it attacked the first-instance order because cantonal remedies had not been exhausted, and inadmissible insofar as it attacked the cantonal appellate judgment because the filing did not meet the federal substantiation requirements. The Court therefore did not enter into the matter and waived court costs.

Regest

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a constitutional complaint and federal substantiation requirements. A party may challenge before the Federal Supreme Court only decisions rendered after exhaustion of the cantonal instances. The complaint must, by reference to the reasons of the contested judgment, set out which rights were violated; with respect to constitutional rights, review is limited to expressly raised and sufficiently reasoned grievances. Failure to satisfy either requirement leads to non-entry; where circumstances justify it, court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_6/2008 /len

Urteil vom 22. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprech Dr. Helmuth Strub.

Gegenstand
Schadenersatz und Genugtuung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 10. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2007 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen den Beschwerdegegner einreichte, mit der sie Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 20'000.-- geltend machte;
dass die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 26. Juni 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihr Frist zur Zahlung eines vorläufigen Kostenvorschusses von Fr. 300.-- ansetzte mit der Androhung, dass das Verfahren abgeschrieben werde, falls der Vorschuss nicht fristgemäss geleistet werde;
dass die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 24. Juli 2007 feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, und das Verfahren infolge Säumnis als erledigt abschrieb;
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 24. Juli 2007 an das Obergericht des Kantons Solothurn rekurrierte, das ihr Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Dezember 2007 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 18. Januar 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 10. Dezember 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit mit dieser die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 24. Juli 2007 kritisiert wird, was zum grössten Teil der Fall ist, denn die Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht setzt die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraus (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit das Urteil des Obergerichts kritisiert wird, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

admissibilityexhaustion of remediesconstitutional complaintreasoned appealnon-entrycourt costsadvance payment