Appeal against dismissal of moot eviction proceedings

4D_59/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung09.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the appellants' complaint against a cantonal decision that had struck their cassation proceedings from the roll as moot after they had moved out of the house. The Court left open whether a legal question of fundamental importance existed, held that the cantonal decision was sufficiently reasoned, found no denial of the right to be heard, and considered the objection regarding the value in dispute unfounded and even frivolous. Court costs of CHF 500 were charged to the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; rechtliches Gehör und Begründungspflicht bei Abschreibung als gegenstandslos: Das Bundesgericht prüft nur die vorgetragenen Rügen, lässt aber die Frage einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen, wenn die erhobenen Beanstandungen auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde behandelt werden können. Eine Begründung genügt, wenn sie die Gegenstandslosigkeit nachvollziehbar darlegt; eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn den Parteien nach Zustellung der Vernehmlassung Gelegenheit zur Stellungnahme offenstand. Wer eine Streitwertbestimmung unangefochten hinnimmt und selbst die Behandlung der Eingabe nach dem vorgesehenen Rechtsmittel verlangt, kann sich insoweit nicht auf Gehörsverletzung berufen (vgl. Erwägungen 2-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_59/2011

Urteil vom 9. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. X.________,
  3. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

D. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Tanno,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 10. Juni 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Horgen den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 befahl, das Einfamilienhaus mit Doppelgarage und Schwimmbad an der Y.________strasse in Z.________ bis spätestens 30. Oktober 2010 zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;

dass die durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs vom 29. Oktober 2010 anfochten;

dass die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. November 2010 auf den Rekurs nicht eintrat und den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um zu erklären, ob sie ihre Eingabe vom 29. Oktober 2010 als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt haben wollten;

dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass von einem Rechtsmittelstreitwert von weniger als Fr. 8'000.-- auszugehen sei, weshalb gemäss der kantonalen Prozessordnung der Rekurs nicht zulässig sei, sondern - wie in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 15. Oktober 2010 angegeben - einzig Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden könne;

dass die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 unter Hinweis auf die Erklärung der Beschwerdeführer, die Eingabe vom 29. Oktober 2010 sei als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln, diese Eingabe zusammen mit den weiteren Akten der III. Zivilkammer des Obergerichts zur Behandlung als Nichtigkeitsbeschwerde übermittelte;
dass die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren eine Beschwerdeantwort vom 2. März 2011 einreichte, in der sie insbesondere darauf hinwies, dass die Beschwerdeführer am 11. Januar 2011 aus dem Haus ausgezogen seien und deshalb kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Beschwerde bestehe;

dass die Beschwerdeantwort den Beschwerdeführern am 4. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde;

dass die III. Zivilkammer des Obergerichts mit Erledigungsbeschluss vom 10. Juni 2011 das Kassationsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb, die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegte und diese zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;

dass die Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Rechtsschrift vom 12. August 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfochten;

dass offen bleiben kann, ob sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, wie die Beschwerdeführer behaupten, da alle mit der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen auch im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde behandelt werden können;

dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid begründet wird, warum die Nichtigkeitsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben war, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt;

dass dem Obergericht in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann, da es einerseits um Rechtsanwendung ging und andererseits die damals noch von einem Anwalt vertretenen Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätten, sich nach Erhalt der Beschwerdeantwort am 4. März 2011 dazu zu äussern;

dass sodann auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Frage des Streitwertes offensichtlich unbegründet ist und zudem mutwillig erhoben wurde, da die Beschwerdeführer die Berechnung im Beschluss vom 25. November 2010 akzeptiert haben, indem sie diesen Beschluss nicht mit einem Rechtsmittel anfochten, sondern gegenüber dem Obergericht erklärten, die Eingabe vom 29. Oktober 2010 sei als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln;

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann;

dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist;

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

evictionmootnessright to be heardreasoning dutyvalue in disputecassation complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was admissible despite the value in dispute and the appellants' reliance on a point of fundamental importance.

Extrahierter Entscheid

Any such point did not need to be decided because the complaints could be examined within a subsidiary constitutional complaint framework.

Extrahierte Begründung

The Court left open whether Art. 74(2)(a) BGG was met, since all grievances raised could be reviewed under subsidiary constitutional complaint rules.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal decision lacked reasoning or violated the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

No violation was shown.

Extrahierte Begründung

The challenged decision explained why the cassation complaint had to be removed from the docket as moot. Moreover, the appellants were represented by counsel and had an opportunity to comment after receiving the response.

Kernrechtsfrage

Whether the canton violated the right to be heard regarding the value in dispute.

Extrahierter Entscheid

No violation existed and the objection was frivolous.

Extrahierte Begründung

The appellants had accepted the value assessment by not challenging the earlier non-entry decision and by requesting treatment of their filing as a cassation complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the cassation proceedings were correctly dismissed as moot and the costs imposed on the appellants.

Extrahierter Entscheid

The dismissal as moot and the cost order were upheld.

Extrahierte Begründung

The Court saw no error in the cantonal reasoning and referred to its remaining considerations.

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