Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

4D_59/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung29.10.2007Inadmissible

Zusammenfassung

A.________ filed a subsidiary constitutional complaint against a Uri cantonal judgment ordering him to pay X.________ AG CHF 1,909.70 plus interest and debt-collection costs. The Federal Supreme Court held that the submission did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to identify and substantiate the alleged violation of constitutional rights with reference to the cantonal judgment. The Court therefore did not enter into the complaint. In view of the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen und inwiefern die Rüge begründet ist. Bloss pauschale oder appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_59/2007 /len

Urteil vom 29. Oktober 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Landgerichtspräsidium Uri.

Gegenstand
Kaufvertrag,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 25. Juni 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichtspräsidiums Uri vom 25. Juni 2007 in Gutheissung einer Anerkennungsklage verurteilt wurde, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'909.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2006 sowie Fr. 70.-- Betreibungskosten zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 erklärte, dieses Urteil mit Beschwerde anzufechten;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 19. Oktober 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Landgerichtspräsidium Uri schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintcourt costsnon-entry