Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_57/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung12.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the appellant’s filing against the cantonal non-entry decision as a subsidiary constitutional complaint because an ordinary civil appeal was not available. It held that the submission did not satisfy the strict reasoning requirements for constitutional complaints, as no constitutional right and no specific, reasoned challenge to the cantonal decision were presented. The complaint was therefore not entered into. The request for free legal aid was denied because the complaint was hopeless, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 74, 113 ff., 116, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b, 64 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen. Ist die Beschwerde in Zivilsachen mangels Streitwerts und fehlender Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit dieser kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; die Beschwerdeschrift hat in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar aufzuzeigen, welche Rechte inwiefern verletzt worden sein sollen. Genügt die Begründung diesen Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Aussichtslose Beschwerden begründen keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_57/2011

Urteil vom 12. September 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 29. Juni 2011.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 14. Februar 2011 den Beschwerdeführer zur Zahlung von insgesamt Fr. 14'629.65 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin, seine ehemalige Vermieterin, verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Februar 2011 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern erhob;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 29. Juni 2011 auf die Berufung nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;

dass der Beschwerdeführer mit beim Obergericht eingereichter Eingabe vom 11. Juli 2011 erklärte, gegen dessen Entscheid vom 29. Juni 2011 Beschwerde zu erheben;

dass das Obergericht die Eingabe des Beschwerdeführers am 8. August 2011 an das Bundesgericht weiter leitete;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilitysubsidiary constitutional complaintreasoning requirementlegal aidcourt costscost advance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint and whether it was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

The filing was treated as a subsidiary constitutional complaint, but it did not meet the mandatory reasoning requirements and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The contested cantonal decision was not open to a civil appeal because the value in dispute and a question of fundamental importance were lacking. As a subsidiary constitutional complaint, only constitutional rights could be invoked, and the appellant had to identify and substantiate the alleged violations with reference to the reasons of the challenged decision. The submission plainly failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was refused because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

A claim for legal aid under the Federal Supreme Court Act requires non-frivolous proceedings; since the complaint was inadmissible for lack of reasoning, it was hopeless.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the costs under the Federal Supreme Court Act.

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