Inadmissibility for insufficient reasoning in constitutional complaint

4D_53/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung25.09.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible because the appellant failed to meet the statutory reasoning requirements. He merely asserted permanent indigence and did not show, with sufficient precision, which rights the cantonal court had allegedly violated or address the alternative grounds supporting the challenged order. In view of the circumstances, the Court waived federal court costs and did not award party compensation.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; Nichteintreten bei ungenügender Rüge. Die Beschwerdeschrift hat sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu erschöpfen und darzulegen, welche Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bei Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Begründungspflicht; blosse Behauptungen oder sachfremde Ausführungen genügen nicht. Geht die Eingabe auf selbständig tragende Begründungen nicht ein, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In solchen Konstellationen kann ausnahmsweise auf Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4D_53/2013

Urteil vom 25. September 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner,

X.________ AG,
weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Verfahrenskosten,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des
Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 12. August 2013.

Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Solothurn ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten von Fr. 200.-- im Verfahren ZKBES.2013.87 mit Verfügung vom 12. August 2013 abwies, soweit es überhaupt als Erlassgesuch zu behandeln sei;
dass der Präsident des Obergerichts dazu erwog, der Beschwerdeführer sei gar nicht als Gesuchsteller um Erlass der Verfahrenskosten aufgetreten, der Erlass derselben sei ohnehin ausgeschlossen, da die Beschwerde im Verfahren ZKBES.2013.87 aussichtslos gewesen sei und die unentgeltliche Prozessführung aus diesem Grund hätte verweigert werden müssen und da eine dauernde Mittelosigkeit des Beschwerdeführers in Anbetracht des Betrages von Fr. 200.-- nicht angenommen werden könne;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. August 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 19. August 2013 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich der Beschwerdeführer darin, soweit er überhaupt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung eingeht und nicht sachfremde Ausführungen macht, darauf beschränkt, seine dauernde Mittellosigkeit zu behaupten, ohne aber rechtsgenüglich aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrer gegenteiligen Feststellung verletzt haben soll;
dass er auf die weiteren Begründungen der Vorinstanz, die den angefochtenen Entscheid selbständig tragen, nicht eingeht;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintcourt costsfee waiverindigence