Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

4D_5/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung15.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that, because the amount in dispute was below the threshold for an ordinary civil appeal and no fundamental legal question was involved, only a subsidiary constitutional complaint was admissible. The appellant failed to invoke or substantiate any constitutional right and did not address the reasoning of the cantonal decision. The complaint was therefore not entered into. The Court waived court costs, and the respondent received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 113, 116, 117 and 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Ist der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht und stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Mit ihr können nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden; die Beschwerde hat unter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Fehlt eine solche spezifische und begründete Rüge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_5/2010

Urteil vom 15. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Hans-Ulrich Zumbühl.

Gegenstand
Einsatzvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 18. September 2009.
In Erwägung,
dass das Gewerbliche Schiedsgericht Basel-Stadt der Beschwerdeführerin am 23. März 2009 Fr. 137.40 netto nebst Zins zusprach, ihre Klage im Übrigen abwies und sie zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.-- nebst Mehrwertsteuer an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 18. September 2009 die Beschwerde, deren Streitwert nach den Feststellungen des Appellationsgerichts unter Fr. 8'000.-- betrug, und mit der die Beschwerdeführerin primär die Parteientschädigung beanstandete, abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen beantragt, das Urteil der Vorinstanz "für nichtig erklären zu lassen";
dass der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist (Art. 113 BGG);
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch die Vorinstanz verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 117 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 439 E. 3.2 S. 444);
dass die Eingabe keinen expliziten Hinweis auf ein verfassungsmässiges Recht enthält, und die Beschwerdeführerin lediglich - ohne auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils Bezug zu nehmen - geltend macht, sie könne nur auf kostenloser Prozessbasis ihre Rechte wahrnehmen;
dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann

Schlagwörter

subsidiary constitutional complaintreasoning requirementadmissibilitycourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint satisfied the admissibility and reasoning requirements of a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not identify any constitutional right allegedly violated and failed to engage with the reasoning of the challenged decision, so it was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Because the amount in dispute did not meet the threshold for an ordinary civil-law appeal and no question of fundamental importance arose, only the subsidiary constitutional complaint was available. Such a complaint may raise only constitutional rights and must reasoned with reference to the attacked decision; the appellant's general assertion that she could only assert her rights if allowed free proceedings did not meet these standards.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Federal Court waived the collection of court costs; the request for exemption therefore became moot.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to party compensation for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No compensation was awarded because the respondent incurred no recoverable expense.

Extrahierte Begründung

The respondent had no expenditure in the federal proceedings, so no party costs were due.

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