Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissibility of a federal appeal. An appeal is not entered into in the simplified procedure where the submissions do not, on their face, satisfy the obligation to reason the complaints in a manner enabling review of the challenged decision. The court examines only substantiated objections; mere criticism or requests for annulment of prior acts without sufficient legal reasoning are inadmissible. Where the appeal is not entered into, ancillary requests such as suspension become moot. Costs are borne by the unsuccessful party, and no party compensation is due to the respondents absent entitlement under Art. 68 Abs. 3 BGG.
4D_48/2025, 4D_50/2025
Urteil vom 22. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Januar 2025 (RT240204-O/U und RT240205-O/U)
1.1. Mit Urteil vom 21. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 21'262.80 nebst Zins, Fr. 380.50 sowie Fr. 207.30 ab (Urteil RT240204-O/U). Gegen dieses Urteil erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht (Beschwerdeverfahren 4D_48/2025).
1.2. Mit Urteil vom 21. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 25'412.-- nebst Zins, Fr. 541.35 sowie Fr. 1'705.75 ab (Urteil RT240205-O/U). Gegen dieses Urteil erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht (Beschwerdeverfahren 4D_50/2025).
1.3. In beiden Eingaben stellt sie zahlreiche Anträge. Unter anderem beantragt sie die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der Urteile des Obergerichts, der jeweiligen erstinstanzlichen Urteile, der Einschätzungsentscheide des kantonalen Steueramts Zürich vom 9. September 2019 und vom 14. September 2018, der Schlussrechnungen vom 27. Februar 2023 und 18. November 2021 sowie der den jeweiligen Rechtsöffnungen zugrunde liegenden Betreibungsverfahren. Zudem ersucht sie in beiden Fällen, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts Zürich bzw. des Obergerichts über ihre Berichtigungsbegehren bzw. ihre Nichtigkeitsbeschwerden zu sistieren.
Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5. März 2025 sind identisch und richten sich jeweils gegen beide Urteile des Obergerichts vom 21. Januar 2025. Zudem sind in beiden Verfahren dieselben Parteien beteiligt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren 4D_48/2025 und 4D_50/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
Soweit die gestellten Beschwerdeanträge nicht ohnehin unzulässig sind (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_579/2024 vom 21. Januar 2025 E 2.1), erfüllen die Eingaben der Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerden erweisen sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe (Art. 108 Abs. 3 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Sistierungsgesuche der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerdeverfahren 4D_48/2025 und 4D_50/2025 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Sistierungsgesuche der Beschwerdeführerin werden als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler