Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_48/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung06.04.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The applicant challenged the cantonal refusal of legal aid for an action against B. before the Federal Supreme Court by constitutional complaint. The Court held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to explain concretely which rights were violated and did not engage with the cantonal reasoning. The complaint was therefore not entered into. The request for court-appointed counsel was refused because the complaint had no prospect of success. No court costs were charged, rendering the request for exemption from costs moot.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Eingabe muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und die behauptete Verletzung von Bundesrecht oder verfassungsmässigen Rechten ausdrücklich und hinreichend begründet rügen; blosse Anfechtungserklärung genügt nicht. Erfüllt die Beschwerde diese Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben, erübrigt sich ein entsprechendes Kostenbefreiungsgesuch (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_48/2010

Urteil vom 6. April 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 10. Februar 2010.
In Erwägung,
dass der Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichtes Rheintal mit Entscheid vom 12. Januar 2010 das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Aberkennungsklage gegen B.________ wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;

dass der vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs vom Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen als Einzelrichter mit Entscheid vom 10. Februar 2010 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 22. März 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. Februar 2010 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2010 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

das unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

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