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4D_47/2013 ΓÇó Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint in tenancy case
4D_47/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung09.10.2013Dismissed
The tenant challenged a cantonal judgment ordering him to vacate a 3-room apartment. The Federal Supreme Court held that an ordinary civil appeal was not available because the dispute value threshold was not met and no question of fundamental importance was shown. The filing was therefore treated as a subsidiary constitutional complaint, but it was not reasoned in a constitutionally sufficient way. The Court therefore did not enter into the matter in simplified procedure, denied legal aid because the complaint was hopeless, and charged CHF 300 in costs to the appellant.
Art. 74, 113 ff., 116, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2, 108, 64, 66 Abs. 1 BGG; admissibility and reasoning requirements for the subsidiary constitutional complaint. A civil law appeal is excluded where the dispute value is not reached and no question of fundamental importance is raised; the filing is then to be treated as a subsidiary constitutional complaint. Such complaint may invoke only constitutional rights and must identify them expressly and substantiate them in a manner that engages with the reasoning of the cantonal decision. A merely appellatory or unsubstantiated submission is inadmissible and may be disposed of by non-entry in the simplified procedure under Art. 108 BGG. Where the complaint is manifestly devoid of prospects, legal aid must be refused; costs are borne by the losing party.
{T 0/2}
4D_47/2013
Urteil vom 9. Oktober 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer, vom 23. Juli 2013.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Brugg mit Entscheid vom 3. Juni 2013 den Beschwerdeführer dazu verpflichtete, die 3-Zimmerwohnung Nr. 22 in der Liegenschaft Dammstrasse 30, 5210 Windisch, innert 10 Tagen zu räumen und zu verlassen, unter Androhung des polizeilichen Vollzugs im Unterlassungsfall;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Juli 2013 die gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid eingelegte Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. August 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten und um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen will;
dass die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 9. August 2013 abwies;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass gegen den Entscheid des Obergerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge enthält;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni