Federal Supreme Court: insufficiently reasoned appeal inadmissible

4D_45/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung02.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged an Obergericht Zurich judgment that had dismissed his appeal against a Pfäffikon District Court order declaring inadmissible his action to disavow a CHF 594 debt claim. Before the Federal Supreme Court, he filed only a brief letter and did not submit any further reasoned appeal within the deadline. The court held that the filing plainly failed to meet the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act, so it did not enter into the appeal. It also refused legal aid because the appeal had no prospect of success and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte sind nur zu prüfen, wenn sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_45/2012

Urteil vom 2. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kauf; Aberkennungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. April 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Pfäffikon mit Verfügung vom 13. März 2012 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Aberkennung von Fr. 594.-- nebst Zins nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Urteil vom 18. April 2012 dessen Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2012 an das Bundesgericht erklärte, er erhebe Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts;

dass innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesgericht eintraf;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costsdebt disavowalappeal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the substantiation requirements of Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not explain which rights were violated or properly raise and reason constitutional complaints.

Extrahierte Begründung

The appellant merely referred to the cantonal judgment without meeting the mandatory reasoning requirements; constitutional rights are not reviewed ex officio.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was manifestly non-compliant and therefore had no prospect of success, the request for legal aid had to be refused.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, costs were imposed on the appellant under the Federal Supreme Court Act.

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