Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

4D_45/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung05.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Zurich cantonal decision confirming a district court’s refusal to enter into a small monetary claim. It held that the appellant did not meet the strict reasoning requirements for a constitutional complaint, since he failed to engage with the cantonal court’s reasoning and relied on unsupported factual allegations. The complaint was therefore not entered upon. The request for free legal aid was denied because the appeal was manifestly hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 116, 117, 118, 106 Abs. 2 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Prüfungsumfang. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; die Eingabe muss die angerufenen Rechte bezeichnen und im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids begründen. Das Bundesgericht ist an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden und kann davon nur bei verfassungswidriger Feststellung abweichen, wobei entsprechende Sachverhaltsrügen präzise vorzubringen sind. Genügen die Vorbringen diesen Anforderungen nicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Prozessuale Bedürftigkeit entfällt, wenn das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_45/2011

Urteil vom 5. September 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 27. April 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Meilen mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 auf die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 355.10 nebst Zins, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 70.--, Friedensrichterkosten von Fr. 320.-- und einer Ausfallentschädigung für die Friedensrichterverhandlung vom 12. Juli 2010 nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Erledigungsbeschluss vom 27. April 2011 die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Bezirksgerichts eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. Mai 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Erledigungsbeschluss des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten und für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen will;
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG) und es davon nur abweichen kann, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer mit einer den vorstehend genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar die Verletzung diverser verfassungsmässiger Rechte vorwirft, seine Rügen jedoch durchwegs nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise begründet und sich zudem ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen auf Sachverhaltselemente beruft, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage specifically with the cantonal court’s reasoning and relied on factual assertions unsupported by the challenged decision.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint may only allege violations of constitutional rights and must identify and substantiate them with precise reference to the challenged decision; mere assertions and unsupported factual claims do not satisfy the pleading requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The request was denied because the complaint was manifestly doomed to fail.

Extrahierte Begründung

Since the appeal lacked sufficient reasoning and was therefore obviously without prospects of success, the statutory condition for free legal aid was not met.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded to the respondent because she incurred no compensable expenses.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings, while compensation requires recoverable expenses by the successful party.

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