Non-entry due to late and insufficiently reasoned constitutional complaint

4D_44/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung15.04.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed to the Federal Supreme Court after the cantonal courts dealt with his action for satisfaction and his attempt to challenge the withdrawal-based dismissal. The Court held that the complaint against the 23 January 2009 Obergericht decision was time-barred. A civil-law appeal was unavailable because the amount in dispute did not reach CHF 30,000 and no fundamental legal question was shown. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the filing failed to meet the strict substantiation requirements. The Court therefore did not enter on the complaint and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Zulässigkeit und Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Gegen einen kantonalen Entscheid ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, wenn die Rechtsmittelfrist verpasst ist. Fehlt es beim Zivilrechtsmittel am Streitwert und an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, bleibt nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit der ausschliesslich verfassungsmässige Rechte gerügt werden können. Diese Rügen sind qualifiziert zu begründen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit der Begründung ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_44/2009

Urteil vom 15. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter.

Gegenstand
Klagerückzug,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 26. Februar 2009.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 16. September 2008 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- erhob;
dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 die unentgeltliche Prozessführung bewilligte und den Prozess als durch Rückzug der Klage erledigt abschrieb;
dass die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Januar 2009 auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Rechtsmittelschrift zur Behandlung als Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts weiter leitete;
dass die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Februar 2009 den Rekurs des Beschwerdeführers abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte, und die Verfügung der Einzelrichterin vom 4. Dezember 2008 bestätigte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 24. März 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, dass er die Beschlüsse des Obergerichts vom 23. Januar und 26. Februar 2009 mit Beschwerde anfechte;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit der Beschluss des Obergerichts vom 23. Januar 2009 angefochten wird, da in Bezug auf diesen Entscheid die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift bereits abgelaufen war;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit damit der Beschluss des Obergerichts vom 26. Februar 2009 angefochten wird;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Kostenbefreiung gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, II. und III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

non-entryconstitutional complainttime limitsubstantiation requirementdispute valuecourt costswithdrawal of action

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the Obergericht's 23 January 2009 decision was timely

Extrahierter Entscheid

The challenge to the 23 January 2009 decision was inadmissible because the 30-day statutory time limit had already expired when the complaint was filed.

Extrahierte Begründung

The filing dated 24 March 2009 fell outside the appeal period under Art. 100 Abs. 1 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether a civil appeal was available before the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

A civil law appeal was not available because the dispute value of CHF 30,000 was not reached and no legal question of fundamental importance was shown.

Extrahierte Begründung

The requirements of Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG and Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG were not satisfied.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint and met the pleading requirements

Extrahierter Entscheid

The filing was treated as a subsidiary constitutional complaint, but it did not satisfy the specific substantiation requirements, so the Court would not enter on the challenge to the 26 February 2009 decision.

Extrahierte Begründung

Only constitutional rights may be invoked, and the complaint must identify and reasonedly develop the alleged violations with reference to the contested decision; this was plainly not done.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied; the fee waiver request became moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Court waived the collection of court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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