Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

4D_43/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung25.06.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint against a cantonal appellate judgment that had upheld a district court's non-entry on a negative declaratory action. The appellant's filing within the federal time limit did not satisfy the statutory reasoning requirements, because it failed to identify and substantiate any violation of rights. The Court therefore did not entertain the complaint. It also refused legal aid on account of the manifest lack of prospects and ordered the appellant to pay CHF 500 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids substantiiert darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; das Bundesgericht prüft Verfassungsrügen nicht von Amtes wegen, sondern nur bei ausdrücklicher und hinreichender Rüge. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_43/2012

Urteil vom 25. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kauf; Aberkennungsklage,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. April 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Pfäffikon mit Verfügung vom 13. März 2012 auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2012 erhobene Klage auf Aberkennung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Urteil vom 18. April 2012 dessen Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2012 an das Bundesgericht erklärte, er erhebe Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts, und ankündigte, dass die Beschwerdeschrift innerhalb der Frist eingereicht werde;

dass innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesgericht eintraf;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintlegal aidcourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not sufficiently indicate which constitutional or federal rights were violated and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

A complaint must address the reasoning of the challenged decision and explain the alleged violations; constitutional rights are reviewed only if expressly invoked and substantiated. The submission of 28 April 2012 plainly failed to meet these requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was manifestly deficient, it was considered hopeless.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated

Extrahierter Entscheid

The costs were charged to the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entertained, costs followed the outcome.

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