Inadmissibility of recusal complaint and nullity request

4D_43/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung06.05.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the applicant’s complaints. It held that the challenge to the cantonal decision on recusal lacked the required substantiated reasoning, because the applicant did not show any concrete violation of rights. The request to declare void the later order directing return of the claim was inadmissible because the applicant had not exhausted the cantonal remedies and, in any event, the mere continuation of the case by a judge after an insufficiently reasoned recusal request does not make the order void. No court costs were imposed, rendering the request for free legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 75 Abs. 1 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a complaint and requirements for substantiation, exhaustion of cantonal remedies, and nullity of a judicial act. A federal complaint must, by reference to the reasoning of the challenged decision, specifically indicate which rights were violated; constitutional grievances are examined only if expressly raised and duly reasoned. A recusal complaint lacking sufficient motivation is inadmissible. A request for declaration of nullity is inadmissible where the cantonal instance route was not exhausted; in addition, the mere fact that a judge continues to act after an insufficiently reasoned recusal motion does not, as such, render the decision void. Consid. 2-4.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_43/2010

Urteil vom 6. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ablehnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 5. März 2010.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen eine vom 15. Januar 2010 datierte Feststellungsklage gegen Rechtsanwalt C.________ einreichte und gleichzeitig "PKH" beantragte;
dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses nochmals um "Bearbeitung unter PKH" ersuchte;
dass der Gerichtspräsident des Gerichtskreises VIII dem Beschwerdeführer mitteilte, falls er unter "PKH" die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verstehe, müsse er ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen, worauf der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichte, jedoch weder sein Gesuch begründet noch sich zu den Erfolgsaussichten seiner Klage geäussert habe;
dass der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zum zweiten Mal zur Leistung des Kostenvorschusses aufforderte;
dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 den Ausstand des Gerichtspräsidenten wegen "Unobjektivität, Befangenheit und Voreingenommenheit" beantragte;
dass das Obergericht des Kantons Bern am 5. März 2010 auf das Ablehnungsgesuch mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, und zudem festhielt, aus den Akten ergäben sich keine Tatsachen, die den Gerichtspräsidenten als befangen erscheinen liessen;
dass der Beschwerdeführer trotz der beiden Aufforderungen den Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlte, weshalb der Gerichtspräsident am 16. März 2010 androhungsgemäss die Rückweisung der Klage verfügte;
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit zwei Eingaben einerseits Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts erhebt und anderseits beantragt, die Verfügung vom 16. März 2010 als nichtig zu erklären;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte des Beschwerdeführers durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei allfällige Verletzungen verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft werden, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.);
dass der Beschwerdeführer in der gegen den Entscheid des Obergerichts vom 5. März 2010 gerichteten Eingabe im Wesentlichen geltend macht, es sei unzutreffend, dass er sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung weder begründet noch die Erfolgsaussichten kund getan hätte;
dass der Beschwerdeführer unter Beilage seiner Feststellungsklage gegen Rechtsanwalt C.________ zudem behauptet, diese sei klar verständlich und hinreichend begründet;
dass das Obergericht das Ablehnungsgesuch als nicht hinreichend begründet erachtete und sich der Vorwurf der mangelnden Begründung mithin weder auf die Feststellungsklage des Beschwerdeführers noch auf sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bezog;
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht ansatzweise aufzeigt, dass er das Ablehnungsgesuch hinreichend begründet hätte oder inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 5. März 2010 sonst Recht verletzen sollte;
dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Nichtigerklärung der Verfügung vom 16. März 2010 damit begründet, der Gerichtspräsident sei tätig geworden, obwohl er diesen abgelehnt habe;
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich den kantonalen Instanzenzug hätte ausschöpfen müssen (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen);
dass überdies die Tatsache, dass ein Richter einen Fall weiter bearbeitet, wenn eine Partei ihn ohne hinreichende Begründung ablehnt und mit ihrem Ablehnungsgesuch nicht durchdringt, nicht zur Nichtigkeit des Entscheids führt;
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, woraus sich im zu beurteilenden Fall die Nichtigkeit ergeben sollte;
dass somit auf die Beschwerden - unabhängig davon, ob sie als Beschwerden in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerden entgegenzunehmen sind - mangels hinreichender Begründung insgesamt nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann

Schlagwörter

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