Non-entry for insufficiently reasoned complaint against supervisory decision

4D_41/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung30.04.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal supervisory decision after the Obergericht of Lucerne refused to enter into his complaint. The Federal Supreme Court held that he failed to show with record references that he had properly alleged improper treatment or otherwise established admissibility of the supervisory complaint, and he did not explain any cantonal duty to forward the filing. Because he did not address the reasons for the cantonal non-entry decision in a legally sufficient manner, the Supreme Court itself did not enter into the complaint. Court costs were waived.

Regest

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; inadmissibility for insufficient reasoning. A complaint must engage in a substantiated manner with the reasons of the challenged decision and show, with specific references to the record where necessary, why those reasons violate federal law. Mere assertions of rights denial, abuse of rights or failure to act do not satisfy the reasoning requirement. Where the appellant does not demonstrate the admissibility of the underlying cantonal remedy or any duty to forward the filing, the Federal Supreme Court may summarily decline to enter into the matter. In exceptional circumstances, costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_41/2010

Urteil vom 30. April 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, vom 8. Februar 2010.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer im Juli 2009 beim Obergericht des Kantons Luzern eine "Amtsaufsichtsbeschwerde" gegen den Beschwerdegegner einreichte;
dass das Obergericht ausführte, mit dieser könne das unberechtigte Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung oder die ungebührliche Behandlung in einem Verfahren gerügt werden und am 8. Februar 2010 auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eintrat, da der Beschwerdeführer keine ungebührliche Behandlung geltend gemacht habe, und nicht ersichtlich sei, dass ihn der Beschwerdegegner ungebührlich behandelt hätte;
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, er habe dargetan, der Beschwerdegegner habe Rechtsverweigerungen sowie Rechtsmissbrauch begangen und seine Eingaben ignoriert, aber nicht mit Aktenhinweisen aufzeigt, eine ungebührliche Behandlung im kantonalen Verfahren prozesskonform geltend gemacht zu haben (vgl. BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.);
dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, dass die Aufsichtsbeschwerde aus anderen als den genannten Gründen zulässig wäre;
dass der Beschwerdeführer geltend macht, bei Unzuständigkeit hätte das Obergericht seine Eingabe an die zuständige Stelle weiterleiten müssen, jedoch nicht dartut, aus welcher kantonalen Bestimmung sich eine solche Pflicht ergeben sollte;
dass der Beschwerdeführer damit nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der Nichteintretensentscheid Recht verletzen könnte, weshalb auf die Beschwerde - unabhängig davon, ob sie als Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen und überhaupt zulässig ist - mangels hinreichender Begründung insgesamt nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann

Schlagwörter

supervisory complaintinadmissibilityinsufficient reasoningnon-entrycourt costslegal remedy