Non-entry on subsidiary constitutional complaint for insufficient reasoning

4D_39/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung05.07.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the filing could not be heard as an ordinary civil appeal because the value in dispute was below the statutory threshold. Treated as a subsidiary constitutional complaint, it was inadmissible because the appellant failed to set out any constitutional rights and to engage with the cantonal reasoning; a mere reference to his earlier cantonal submission was insufficient. Legal aid was refused as the complaint was hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 117 and Art. 64 BGG; admissibility and reasoning requirements of the subsidiary constitutional complaint. Where the amount in dispute does not reach the threshold for an ordinary civil-law appeal, the filing is to be treated as a subsidiary constitutional complaint. Such a complaint is admissible only if the appellant expressly invokes constitutional rights and, with specific reference to the contested reasoning, substantiates the alleged violation in the federal pleading itself. A mere cross-reference to prior cantonal submissions does not satisfy the pleading requirement. If the complaint is manifestly hopeless, legal aid must be refused; costs are imposed on the unsuccessful party.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4D_39/2013

Urteil vom 5. Juli 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2013.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Weinfelden den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. Januar 2013 zur Zahlung von Fr. 1'442.75 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde erhob, auf die das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Mai 2013 nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. Juni 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. Mai 2013 Einsprache zu erheben;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb der sinngemässe Verweis des Beschwerdeführers auf seine Rechtsschrift an das Obergericht vom 20. März 2013 unbeachtlich ist (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilityconstitutional complaintreasoning requirementlegal aidcourt costsvalue in dispute