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4D_39/2010 ΓÇó Non-payment of cost advance leads to non-entry
4D_39/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung05.05.2010Inadmissible
In a constitutional complaint concerning termination of an employment contract during probation, the Federal Supreme Court did not enter into the case because the appellant failed to pay the ordered cost advance even after the additional deadline expired. The Court therefore applied Art. 62(3) BGG in conjunction with Art. 108(1)(a) BGG. In view of the circumstances, it waived the collection of court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.
Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei unbezahlt gebliebenem Kostenvorschuss nach unbenutztem Nachfristansatz. Wird der verlangte Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Umstände dies rechtfertigen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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4D_39/2010
Urteil vom 5. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Kündigung während der Probezeit,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Arbeitsgericht, 4. Abteilung, vom 30. November 2009 und den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 29. Januar 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 30. März 2010 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, Arbeitsgericht, 4. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin