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4D_35/2013 ΓÇó Procedure discontinued after withdrawal of appeal
4D_35/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung08.07.2013Dismissed
The appellants withdrew their appeal against an Aargau High Court decision in a tenancy dispute. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings under Art. 32(2) BGG. It ordered reduced court costs of CHF 200 against the appellants, jointly and severally, under Art. 66(2) and (3) BGG. The respondent received no party compensation because no expense had been incurred in the federal proceedings.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, wird das Verfahren ohne materielle Prüfung abgeschrieben. Die Kosten sind nach Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen; bei fehlendem Aufwand der Gegenpartei entfällt eine Parteientschädigung. Die Abschreibung erfasst lediglich die prozessuale Erledigung und lässt den angefochtenen Entscheid unberührt.
{T 0/2}
4D_35/2013
Verfügung vom 8. Juli 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2013.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2013 mit Beschwerde vom 21. Juni 2013 beim Bundesgericht anfochten;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2013 den Rückzug der Beschwerde erklärten;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin