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4D_34/2011 ΓÇó Non-entry on subsidiary constitutional complaint in tenancy dispute
4D_34/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung18.07.2011Dismissed
The landlords had pursued eviction proceedings before the Uster tenancy authorities and courts, but the case became moot after the tenant had vacated the premises. The tenant then brought the matter to the Federal Supreme Court against the Zurich cantonal decisions. The Court held that an ordinary civil appeal was unavailable because the value in dispute threshold was not met and no fundamental legal question was raised. It treated the submission as a subsidiary constitutional complaint, but found that it did not sufficiently identify or reason any constitutional rights violations. The Court therefore did not enter into the complaint and ordered the appellant to pay CHF 500 in costs; no compensation was awarded to the respondents.
Art. 74 BGG, Art. 113 ff., 116, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 und 117 BGG; Subsidiary constitutional complaint and the requirements of substantiation. If the minimum value in dispute is not reached and no legal question of fundamental importance exists, an ordinary civil appeal is unavailable and the filing is to be treated as a subsidiary constitutional complaint. Such a complaint may invoke only constitutional rights and must, with reference to the reasoning of the challenged decision, clearly identify the rights allegedly violated and substantiate the alleged breach. A merely appellatory or unreasoned challenge does not satisfy Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG and results in non-entry. Costs follow the outcome; compensation is denied where the respondents incurred no compensable expense.
{T 0/2}
4D_34/2011
Urteil vom 18. Juli 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Mietstreitigkeit,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. November 2010 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. März 2010 an die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Uster gelangten mit dem Begehren, es seien dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Tochter zu befehlen, die 4 1/2 -Zimmerwohnung und Stallungen in Y.________ zu verlassen;
dass die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 15. Juni 2010 feststellte, dass zwischen den Parteien keine Einigung zustande gekommen ist, worauf die Beschwerdegegner das Mietgericht des Bezirkes Uster anriefen;
dass die Beschwerdegegner dem Mietgericht am 30. August 2010 mitteilten, dass das Mietobjekt verlassen worden sei;
dass das Mietgericht das Verfahren mit Beschluss vom 3. September 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb und dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Tochter die Gerichts- und Parteikosten auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. November 2010 den vom Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Tochter gegen den Beschluss des Mietgerichts eingelegten Rekurs sowie die Kostenbeschwerde abwies;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 8. März 2011 auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. April 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kassationsgerichts anfechten zu wollen;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Hurni