Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_33/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung14.03.2008Inadmissible

Zusammenfassung

A. filed a supervisory complaint for delay in proceedings pending before the Amtsgericht Luzern-Land. The President of the I. Chamber of the Cantonal Court returned the complaint on the ground that A. was still represented by appointed counsel and could not act personally. A. then addressed the Federal Supreme Court with an "objection" against that cantonal order. The Court held that the filing did not satisfy the federal reasoning requirements because it failed to state, with sufficient clarity and detail, which constitutional rights had been violated. The complaint was therefore not entered into, and no court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das qualifizierte Rügeprinzip, wonach die behaupteten Verletzungen klar und detailliert zu begründen sind. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann bei den gegebenen Umständen unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_33/2008 /len

Urteil vom 14. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern,
Präsident der I. Kammer.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, Präsident der I. Kammer, vom 28. Januar 2008.

In Erwägung,
dass vor dem Amtsgericht Luzern-Land ein Prozess zwischen der Beschwerdeführerin und der X.________ GmbH hängig ist;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar 2008 beim Obergericht des Kantons Luzern Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhob;
dass der Präsident der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern in seiner Rückweisungsverfügung vom 28. Januar 2008 festhielt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Amtsgericht durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten sei, dem sie das Mandat nicht nach Belieben entziehen könne, weshalb sie immer noch amtlich vertreten und nicht berechtigt sei, selber mit Eingaben an das Gericht zu gelangen; die Aufsichtsbeschwerde werde daher wieder an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. Februar 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen die Verfügung des Obergerichts vom 28. Januar 2008 "Einsprache" zu erheben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insoweit, als in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern bestimmte verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 589 E. 2, 439 E. 3.2, 393 E. 6);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Präsident der I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsconstitutional rightssupervisory complaintcourt costs