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4D_33/2007 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned subsidiary constitutional complaint
4D_33/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung24.09.2007Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an order of the Thurgau Cantonal Court that had refused free legal aid in a tenancy matter and required an advance on costs. The appellant’s submissions did not meet the reasoning requirements for a federal complaint, because they did not explain which constitutional rights were violated by the cantonal decision. The Court therefore did not enter into the complaint. As the appeal was hopeless, the request for free legal aid and counsel before the Federal Supreme Court was also refused. No court fee was levied.
Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; subsidiary constitutional complaint: admissibility and reasoning requirements. A federal complaint must, by reference to the challenged decision, clearly indicate which rights were violated and why; constitutional grievances are examined only if expressly raised and substantiated. A mere indication of disagreement or a general reference to the prior proceedings is insufficient. Where the complaint is manifestly devoid of the required reasoning, the Federal Supreme Court does not enter into the matter. In such a case, legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is refused for lack of prospects of success; costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.
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4D_33/2007 /len
Urteil vom 24. September 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die
Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 16. Juli 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 16. Juli 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abwies, die Verfahren betreffend der Kündigung und der Erstreckung der Miete seien rechtskräftig abgeschlossen, womit der Rekurs offensichtlich aussichtslos sei, und die Vizepräsidentin die Beschwerdeführerin aufforderte, für die Behandlung des Rekurses vom 10. Juli 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bis 30. Juli 2007 zu zahlen;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2007 erklärte, die Verfügung der Vizepräsidentin mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten zu wollen;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 27. Juli 2007 darauf hingewiesen wurde, dass ihre Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfülle, weshalb voraussichtlich darauf nicht eingetreten werden könne, und sie gefragt wurde, ob sie unter diesen Umständen die Eröffnung eines bundesgerichtlichen Verfahrens wünsche;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2007 erklärte, sie bestehe auf einem bundesgerichtlichen Verfahren, und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass weder die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2007 noch jene vom 10. August 2007 diesen Anforderungen genügt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkannt:
1.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: