Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint

4D_31/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung27.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a filing against a Zurich High Court decision ordering A.________ to pay X.________ AG CHF 9,880.50 plus interest and refusing cantonal legal aid. Because the amount in dispute did not allow an ordinary civil appeal and no qualifying fundamental legal question was invoked, the filing was treated as a subsidiary constitutional complaint. The Court held that the submission did not satisfy the constitutional pleading requirements, since it contained no properly reasoned rights-based grievances. It therefore declined to enter into the complaint, denied federal legal aid as hopeless, waived court costs exceptionally, and refused party compensation to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 72 ff., 74 Abs. 1, 74 Abs. 2 lit. a, 42 Abs. 1–2, 106 Abs. 2, 117, 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Die Eingabe muss innert Frist einen Antrag und eine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG entsprechende, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Rügebegründung enthalten. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde ohne Nachfrist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Unzulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wegen Streitwerts führt zur Qualifikation als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur, wenn eine Grundrechtsrüge hinreichend substanziiert wird. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Nichtaussichtslosigkeit voraus; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist sie zu verweigern. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden; Parteientschädigung setzt einen entschädigungspflichtigen Aufwand der obsiegenden Partei voraus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_31/2011

Urteil vom 27. April 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 15. Februar 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15. Februar 2011 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 9'880.50 nebst Zins zu bezahlen, und ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass die Ärztin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 21./24. März 2011 namens des Beschwerdeführers darum ersuchte, es sei diesem die Frist zur Anfechtung des genannten Beschlusses um einen Monat zu erstrecken;
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesgerichts vom 29. März 2011 mitgeteilt wurde, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht erstreckt werden kann, und er aufgefordert wurde, dem Bundesgericht bis am 13. April 2011 mitzuteilen, ob er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens wünsche;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12./13. April 2011 erklärte, seine Eingabe vom 21. März 2011 sei als Beschwerde zu verstehen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Beschwerde ohne weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 eröffnet wurde und die dreissigtägige Beschwerdefrist somit am 24. März 2011 ablief (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass die am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 21./24. März 2011 keine Rügen enthält, die den genannten Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen sie darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Schlagwörter

constitutional complaintnon-entrylegal aidreasoned appealdispute valuecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as an admissible appeal under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

A civil appeal was unavailable because the disputed amount did not meet the statutory threshold and no legal question of fundamental importance was invoked; the filing was therefore handled as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierte Begründung

The amount in dispute made a ordinary civil appeal inadmissible, and the appellant did not rely on any exception permitting such an appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the pleading and reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

No; the filing contained no sufficiently substantiated constitutional grievances and did not explain which fundamental rights were violated by the cantonal decision.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint must identify the violated constitutional rights and engage with the reasoning of the challenged decision; the submission did not do so and was therefore not entered into.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No; legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was manifestly hopeless, the statutory precondition for free legal aid was not met.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

The court exceptionally waived the collection of court costs.

Extrahierte Begründung

Although the complaint was inadmissible, the court decided not to impose costs in the circumstances.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to party compensation

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the respondent incurred no compensable effort in the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

Without relevant procedural expenditure by the respondent, there was no basis for an award of party costs.

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