Late and insufficiently reasoned constitutional complaint inadmissible

4D_31/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung15.04.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought federal review of a cantonal appellate decision concerning the eviction of a rented room. The Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint because it was filed after the 30-day deadline had expired and because the submission did not meet the federal duty to state, in a reasoned way, which constitutional rights had been violated. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen Verspätung und ungenügender Begründung. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen und ist gewahrt nur bei Einreichung beim Bundesgericht oder Übergabe an die Post zuhanden des Bundesgerichts innert 30 Tagen. Die Beschwerde muss sodann unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; bei Verfassungsrügen prüft das Bundesgericht nur ausdrücklich erhobene und begründete Rügen. Fehlt es an Fristwahrung oder genügender Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Eingabe nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_31/2009

Urteil vom 15. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, Justizaufsichtskommission.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell A.Rh., Justizaufsichtskommission, vom 30. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Juni 2008 anwies, das von diesem in der Liegenschaft von B.________ gemietete Zimmer Nr. 5 bis am 7. Juli 2008 zu räumen und in ordnungsgemäss gereinigtem Zustand an B.________ zu übergeben;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde anfocht, die vom Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 30. Oktober 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2008 beim Bundesgericht Beschwerde einlegen wollte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei weitere Eingaben einreichte, die vom 23. Februar und 6. März 2009 datierten und an letzterem Tag der Post übergeben wurden;
dass eine Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2008 innerhalb von dreissig Tagen seit dessen Empfang durch den Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereicht werden bzw. zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG);
dass der Entscheid des Obergerichts gemäss der Empfangsbestätigung am 24. Januar 2009 entgegen genommen wurde, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 23. Februar 2009 ablief;
dass damit auf die am 6. März 2009 der Post übergebenen Eingaben des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die vom 17. Februar 2009 datierte Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., Justizaufsichtskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilitytime limitreasoned appealconstitutional complaintcourt costssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was filed within the statutory deadline.

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed late because the 30-day deadline expired on 2009-02-23 and the submissions were handed to the post only on 2009-03-06.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 48(1), 100(1), and 117 BGG, the complaint had to be filed or handed to the post within 30 days of receipt of the cantonal decision; the receipt date was 2009-01-24.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the federal reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The filing did not satisfy the requirement to explain which rights were violated by the cantonal court.

Extrahierte Begründung

A complaint must engage with the reasoning of the challenged decision and, for constitutional rights, specific and reasoned submissions are required; the appellant's submission of 2009-02-17 manifestly failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could enter on the complaint under summary inadmissibility procedure.

Extrahierter Entscheid

No entry was possible because the complaint was both untimely and inadequately reasoned.

Extrahierte Begründung

The court applied Art. 108(1)(a) and (b) BGG to decline to hear the case summarily.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.