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4D_30/2007 /len
Urteil vom 29. November 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Paul Zbinden,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof.
Gegenstand
Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; Parteikosten,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof,
vom 8. Mai 2007.
Erwägungen:
1.
Am 8. Mai 2007 erkannte der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg in der Streitsache zwischen A.________ (Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer) und B.________ (Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner) wie folgt:
"I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 7. März 2006 wird bestätigt.
II. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden A.________ auferlegt.
(Gerichtskosten des Berufungsverfahrens)
Die als Parteikosten geschuldeten Anwaltskosten von B.________ werden für die erste Instanz auf Fr. 38'671.10 (MwSt von Fr. 2'731.40 inbegriffen) und für die zweite Instanz auf Fr. 5'530.55 (MwSt von Fr. 390.65 inbegriffen) festgesetzt.
(Parteikosten A.________)."
Die Parteikosten waren im Urteil des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 7. März 2006 der Höhe nach nicht bestimmt worden.
1.1 Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gelangte mit Schreiben vom 29. Juni 2007 an den Präsidenten des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg mit dem Anliegen, er müsse sich auftragsgemäss versichern, dass bei der Festsetzung der Kosten des Anwalts des Beschwerdegegners berücksichtigt worden sei, dass dessen Rechtsschriften, d.h. die Klageantwort vom 31. August 2000 und die Duplik vom 23. Februar 2001, von der ersten Instanz wegen verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses aus dem Recht gewiesen worden seien, wie dies in den Urteilen des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 27. März 2003 auf Seite 6 und des Appellationshofs vom 10. Januar 2005 auf Seite 4 bestätigt werde.
1.2 Der Präsident des I. Zivilappellationshofs antwortete mit Schreiben vom 3. Juli 2007. Was die beiden Positionen "Klageantwort" und "Duplik" betreffe, habe der Beklagte durch die verspätete Zahlung des Kostenvorschusses nur - aber immerhin - sein Antwortrecht und die damit verbundenen prozessualen Rechte verwirkt; er habe aber am Verfahren teilnehmen können und habe sich auch entsprechend vorbereiten müssen. Eine gänzliche Streichung dieser Aufwendungen sei daher nicht erfolgt. Der Appellationshof habe die unter diesen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit in dieser Phase des Prozesses um rund 20 % gekürzt.
1.3 Mit Wiedererwägungsgesuch vom 4. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Freiburg formell den Antrag, die Anwaltskosten des Beschwerdegegners für die erste Instanz seien um Fr. 8'759.-- herabzusetzen. Er machte geltend, dass nach der Kostenliste des Anwalts des Beschwerdegegners für die nicht zugelassenen Rechtsschriften im Februar 2000 neun Stunden und im Februar 2001 zehn Stunden berechnet und bei der Festsetzung der Parteientschädigung auch berücksichtigt worden seien, weshalb diese entsprechend zu hoch angesetzt sei.
1.4 Mit Entscheid vom 6. Juli 2007 trat der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass Art. 273 Abs. 2 ZPO FR nicht zur Anwendung komme, da der Entscheid vom 8. Mai 2007 nicht auf einem offensichtlichen Versehen beruhe, wie sich aus der Antwort vom 3. Juli 2007 ergebe, und dass die Freiburger Zivilprozessordnung die Wiedererwägung nicht kenne und das Gesuch auch weder eine Revision noch eine Interpretation des Urteils rechtfertige.
1.5 Gegen den Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. Mai 2007, der am 12. Juni 2007 zugestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2007 subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Beschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. Sie wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Die Bundesgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdegegner den vom Beschwerdeführer sichergestellten Betrag von Fr. 2'500.-- auszuzahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Corboz Hürlimann