Non-entry for insufficient reasoning; legal aid denied

4D_3/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung27.03.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the cantonal judgment refusing legal aid in a dispute over the invalidation of a work certificate and asked the Federal Supreme Court to appoint counsel. The Court held that the filing did not satisfy the federal reasoning requirements because it failed to address the cantonal court’s key grounds, namely res judicata and lack of passive standing. It therefore did not enter into the appeal. As the appeal was hopeless, the request for legal aid was denied. In view of the circumstances, no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Aussichtslosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, wenn das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 BGG). Die Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_3/2007 /len

Urteil vom 27. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Gegenstand
Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. Januar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2006 ein als Feststellungsklage betiteltes Schreiben beim Richteramt Solothurn-Lebern einreichte und die Ungültigerklärung des Arbeitszeugnisses vom 31. Juli 2003 beantragte, wobei sie Hansruedi Lutz als Beklagten bezeichnete;
dass der Arbeitsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 11. September 2006 verfügte, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes werde abgewiesen und sie habe innerhalb von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen;
dass der Arbeitsgerichtspräsident seine Verfügung damit begründete, die Klage sei offensichtlich mutwillig und aussichtslos;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn den von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Arbeitsgerichtspräsidenten eingereichten Rekurs mit Urteil vom 16. Januar 2007 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 1. März 2007 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärt, das Urteil des Obergerichts vom 16. Januar 2007 mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, und das Gesuch stellt, es sei ihr ein unentgeltlicher Anwalt zu bestellen;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen oder einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Person durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. März 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weil sie zu den massgebenden Erwägungen des Obergerichts (Aussichtslosigkeit wegen der materiellen Rechtskraft und wegen des Fehlens der Passivlegitimation) keine Stellung nimmt, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

legal aidadmissibilityreasoning requirementnon-entryres judicatastandingcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements for review.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not address the cantonal court's decisive reasons, so the Court could not examine the complaint.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) in conjunction with Art. 117 BGG, the appellant had to engage with the challenged reasoning. She did not address the findings on res judicata and lack of passive standing.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointed counsel should be granted for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

Art. 64 BGG requires non-frivolous prospects; this condition was absent.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged exceptionally.

Extrahierte Begründung

The Court exceptionally waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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