Non-entry into constitutional complaint over unpaid wages

4D_29/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung10.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The employee sought unpaid wages and compensation, but after partial success in the labor court and failure before the cantonal high court, he brought the matter to the Federal Supreme Court. The Court held that an ordinary civil appeal was unavailable because the dispute value was below CHF 15,000 and no fundamental legal question was shown. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the filing still failed because it did not adequately invoke and substantiate any constitutional rights violation. The new request for social benefits was also inadmissible as a new claim. The Court therefore did not enter into the complaint and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a BGG; Art. 113 ff., 116, 117, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2, 99 und 108 Abs. 1 lit. a BGG: Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Liegt der Streitwert unter der Schwelle und ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit ihr können nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden; die Beschwerdebegründung hat diese Rechte unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar zu bezeichnen und substanziiert darzulegen. Unbegründete Willkürrügen genügen nicht. Neue Begehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_29/2010

Urteil vom 10. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; ausstehender Lohn,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 29. Januar 2010.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 16. September 2009 beim Arbeitsgericht Solothurn-Lebern gegen die X.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) Klage auf Zahlung eines ausstehenden Lohnes von Fr. 690.-- sowie einer Entschädigung von Fr. 60.-- einreichte;
dass der Arbeitsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2009 im Umfang von Fr. 367.50 teilweise guthiess;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn die vom Beschwerdeführer dagegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2010 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Februar 2010 datierte und als "Beschwerde in Zivilsachen" bezeichnete Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts anzufechten;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und der Beschwerdeführer weder behauptet hat noch ersichtlich ist, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21. Februar 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, namentlich auch der nicht näher begründete Vorwurf, der Entscheid der Solothurner Richter sei willkürlich;
dass neue Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 BGG) und mithin auch der vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Nachzahlung von Sozialleistungen;
dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Schlagwörter

unpaid wagesadmissibilityvalue in disputeconstitutional complaintsubstantiationnew claimsarbitrarinesscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a civil appeal to the Federal Supreme Court was admissible despite the low amount in dispute.

Extrahierter Entscheid

The civil appeal was not admissible because the amount in dispute did not reach CHF 15,000 and no legal question of fundamental importance was shown.

Extrahierte Begründung

The statutory value threshold was not met and nothing indicated a question of fundamental importance.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint and whether the pleading met its requirements.

Extrahierter Entscheid

It was treated as a subsidiary constitutional complaint, but the pleading did not sufficiently specify or substantiate any constitutional rights violation.

Extrahierte Begründung

Such a complaint may only allege constitutional violations and must reason them by reference to the challenged decision; the submissions were plainly insufficient, including the unreasoned arbitrariness allegation.

Kernrechtsfrage

Whether the new request for payment of social benefits could be considered by the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

The new request was inadmissible.

Extrahierte Begründung

New requests are not permitted in federal proceedings.

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