Constitutional complaint inadmissible for lack of exhaustion

4D_27/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung11.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A complainant challenged a cantonal judgment before the Federal Supreme Court, but the court held that cantonal remedies had not been exhausted. She had not first requested a full copy of the judgment and then appealed to the cantonal appellate court. The Federal Supreme Court therefore refused to enter into the constitutional complaint under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG and ordered her to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 75 Abs. 1 and Art. 113 BGG; exhaustion of cantonal remedies as admissibility requirement for the constitutional complaint. Federal review is available only after the cantonal instance chain has been fully exhausted. Where the party may still obtain a full judgment and then challenge it before the competent cantonal appellate court, a direct filing with the Federal Supreme Court is premature. A request that the Federal Supreme Court itself decide the merits is irrelevant if the lower-instance remedy has not been used. In such a case, non-entry follows under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; costs are borne by the unsuccessful party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_27/2011

Urteil vom 11. April 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Genossenschaft X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sprachkurs,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Gerichtspräsidium Aarau vom 21. Februar 2011.
In Erwägung,
dass das Gerichtspräsidium Aarau mit Urteil vom 21. Februar 2011 auf die Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin nicht eintrat, weil diese den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 350.-- nicht bezahlt hatte;

dass dieses Urteil im Dispositiv mitgeteilt und darauf hingewiesen wurde, dass die Parteien innerhalb von zehn Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen könnten, anderenfalls das Urteil in Rechtskraft erwachse;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 26. März 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau und das Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 21. Februar 2011 zu erheben;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 31. März 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie sich über das Verhalten des Obergerichtes des Kantons Aargau beschwerte;

dass das Gerichtspräsidium Aarau dem Bundesgericht mit Schreiben vom 31. März 2011 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin keine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangt habe, sondern sofort an das Obergericht gelangt sei, das ihre Eingabe am 28. Februar 2011 an das Gerichtspräsidium zurückgewiesen habe;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 4. April 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie darum bat, das Bundesgericht solle ihre Aberkennungsklage beurteilen;

dass die Beschwerde an das Bundesgericht voraussetzt, dass der kantonale Instanzenzug erschöpft worden ist (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG);

dass diese Voraussetzung hinsichtlich des Urteils des Gerichtspräsidiums Aarau vom 21. Februar 2011 offensichtlich nicht gegeben ist, da die Beschwerdeführerin innerhalb der angegebenen Frist eine vollständige Ausfertigung des Urteils hätte verlangen und dieses Urteil dann beim Obergericht des Kantons Aargau hätte anfechten können;

dass sich das Bundesgericht erst im Anschluss an einen allfälligen Entscheid des Obergerichts mit der Sache hätte befassen können, weshalb die Bitte der Beschwerdeführerin, das Bundesgericht solle ihre Aberkennungsklage beurteilen, unbeachtlich ist;

dass das Obergericht im Übrigen richtig gehandelt hat, indem es die Eingabe der Beschwerdeführerin als Begehren um Zustellung einer vollständigen Urteilsausfertigung betrachtet und deshalb an das Gerichtspräsidium Aarau weiter geschickt hat;

dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidium Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

exhaustion of remediesconstitutional complaintnon-entrycost advancecourt costscantonal remedies

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible without exhausting the cantonal instance chain.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was inadmissible because the complainant first had to request a full copy of the cantonal judgment and then challenge it before the cantonal appellate court.

Extrahierte Begründung

Federal review under Art. 75 para. 1 and Art. 113 BGG requires exhaustion of cantonal remedies. That condition was clearly not met, so the Federal Supreme Court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the complaint was inadmissible, costs were imposed on the complainant under Art. 66 para. 1 BGG.

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