Non-entry on subsidiary constitutional complaint for insufficient reasoning

4D_26/2014Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung31.03.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the ordinary civil appeal was unavailable because the minimum amount in dispute was not reached. It therefore treated the filing as a subsidiary constitutional complaint, but found that the appellant failed to set out any constitutional rights violated and did not address the cantonal court's reasoning with sufficient precision. The Court accordingly did not enter into the matter and ordered the appellant to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Ist der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit ihr können nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; die Beschwerdeschrift hat die angerufenen Rechte in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise zu bezeichnen und zu begründen. Fehlt eine solche substantiierte Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4D_26/2014

Urteil vom 31. März 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Februar 2014.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Aberkennungsklage nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, auf welche dieses mit Beschluss vom 6. Februar 2014 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 23. März 2014 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. März 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

non-entrysubsidiary constitutional complaintminimum amount in disputereasoned appealcourt costs