Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_25/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung16.07.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the filing could not be treated as a civil appeal because the dispute value was below the statutory threshold and no legal question of fundamental importance was shown. It therefore construed the submission as a subsidiary constitutional complaint. Because the appellant did not identify any violated constitutional rights or adequately address the reasoning of the cantonal judgment, the court did not enter into the complaint. Court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 113 ff., Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Eine Beschwerde in Zivilsachen ist unzulässig, wenn der Streitwert das gesetzliche Minimum nicht erreicht und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan ist. Wird die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt, hat die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_25/2007 /len

Urteil vom 16. Juli 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Sàrl,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Enrico Dalla Bona,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer.

Gegenstand
Kaufvertrag,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
2. Zivilkammer, vom 27. Februar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer vom Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises II Biel-Nidau mit Urteil vom 22. August 2006 verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin Fr. 27'840.-- nebst 5 % Zins seit 28. März 2006 zu bezahlen, weil er der Beschwerdegegnerin einen mangelhaften Tresor verkauft hatte;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern appellierte, dessen Appellationshof das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. Februar 2007 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Juni 2007 datierte und als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde" bezeichnete Eingabe einreichte, mit welcher er erklärte, das Urteil des Appellationshofs vom 27. Februar 2007 anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) im vorliegenden Fall unzulässig ist, weil einerseits der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderlicher Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und sich andererseits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2007 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilitysubsidiary constitutional complaintreasoning requirementsdispute valuecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a civil appeal or only as a subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

A civil appeal was inadmissible because the amount in dispute did not reach the statutory minimum and no legal question of fundamental importance arose; the filing had to be treated as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierte Begründung

The dispute value was below CHF 30,000 and the requirements for a civil appeal were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the mandatory reasoning requirements and was therefore not admitted.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to specify which constitutional rights were violated and did not engage with the reasoning of the challenged judgment.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result of the case.

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