Appeal dismissed for insufficient reasoning; legal aid denied

4D_22/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung10.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint against an Obergericht ruling that had declared an appeal late. The appellant submitted only informal handwritten remarks and a further request for legal aid, but did not meet the Federal Supreme Court’s pleading requirements. Because no specific constitutional violations were properly alleged and reasoned, the court refused to enter into the complaint. It also rejected the request for legal aid as the complaint was hopeless and imposed CHF 500 in costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht tritt auf eine Verfassungsbeschwerde nur ein, wenn die beschwerdeführende Partei in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Verfassungsrügen unterliegen dem strengen Rügeprinzip und werden nicht von Amtes wegen geprüft. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_22/2011

Urteil vom 10. Mai 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Prozesskaution,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2011.
In Erwägung,
dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahrens des Bezirkes Meilen mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eintrat, weil diese die ihr auferlegte Prozesskaution nicht fristgemäss bezahlt hatte;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 8. Februar 2011 auf ihren Rekurs wegen Verspätung nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 2. März 2011 ein Exemplar des Entscheides des Obergerichts mit handschriftlichen Bemerkungen einreichte, aus denen hervorging, dass sie Beschwerde beim Bundesgericht erheben wollte;

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2011 aufgefordert wurde, bis zum 22. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass ihr mit Verfügung vom 6. April 2011 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 5. Mai 2011 angesetzt wurde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe einreichte, mit der sie sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass keine der Eingaben der Beschwerdeführerin diese Anforderungen erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityreasoned appeallegal aidcost advancecourt costslate appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to be entered into.

Extrahierter Entscheid

No. The submissions did not explain which rights were violated and did not specifically raise and substantiate constitutional arguments.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG in conjunction with Art. 117 BGG, the appellant must address the reasoning of the challenged decision and the Federal Supreme Court does not examine constitutional violations ex officio.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The request was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was inadmissible for lack of adequate reasoning, it was considered manifestly hopeless.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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