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4D_22/2008 ΓÇó Late and insufficient constitutional complaint inadmissible
4D_22/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung18.02.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant's subsidiary constitutional complaint was partly out of time and partly insufficiently reasoned. Article 100(6) BGG did not allow the earlier district court and peace judge decisions to be attacked together with the final cantonal decision, because the cantonal remedy invoked was not available and the district court was not an upper cantonal court. As to the appellate court decision, the complaint failed to identify constitutional rights and reasoning with the required specificity. The Court therefore did not enter into the complaint, refused legal aid due to the lack of prospects of success, and ordered no court costs.
Art. 100 Abs. 1 und 6, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 BGG; admissibility and substantiation of a subsidiary constitutional complaint. The exceptional simultaneous challenge of a prior cantonal decision under Art. 100 Abs. 6 BGG presupposes that the upper cantonal decision was attacked by an actually available cantonal remedy not permitting all federal grievances and that the prior decision emanates from an upper cantonal court. If the invoked cantonal remedy is not provided for, the exception does not apply. A constitutional complaint must, by reference to the reasons of the appealed decision, specify which constitutional rights were violated; the Federal Supreme Court does not examine such grievances ex officio. Where the complaint is prospectively hopeless, legal aid must be refused.
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4D_22/2008 /len
Urteil vom 18. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 21. November 2007.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 24. September 2007 die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, vom 20. August 2007 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abwies, sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung ebenfalls abwies und ihm die Gerichtsgebühr auferlegte;
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksgerichts vom 24. September 2007 mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. November 2007 nicht eintrat mit der Begründung, dass die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 284 Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 31 Ziff. 2 GVG gegen Entscheide einer Kassationsinstanz ausgeschlossen ist;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 29. Januar 2008 einreichte, aus der hervorgeht, dass er sowohl den Beschluss des Bezirksgerichts vom 24. September 2007 wie auch den Beschluss des Obergerichts vom 21. November 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will;
dass die bundesgerichtliche Beschwerde in der Regel innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des vollständig ausgefertigten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass ausnahmsweise mit dem letztinstanzlichen auch der vorangehende kantonale Entscheid innerhalb der dreissigtägigen Frist angefochten werden kann, nämlich dann, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95 - 98 BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist (Art. 100 Abs. 6 BGG);
dass Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall indessen nicht zur Anwendung kommt, weil einerseits diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gilt, wenn das ergriffene kantonale Rechtsmittel - wie hier - nicht vorgesehen ist (Urteil 4A_263/2007 vom 12. November 2007, E. 1), und es sich andererseits beim Bezirksgericht Zürich nicht um ein oberes kantonales Gericht im Sinne dieser Bestimmung handelt;
dass die Beschwerde vom 29. Januar 2008 somit verspätet eingereicht wurde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 24. September 2007 und die Verfügung des Friedensrichters vom 20. August 2007 richtet, weshalb auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheide erhobenen Einwände nicht einzutreten ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2008 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 21. November 2007 richtet;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 BGG insgesamt nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin