Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_20/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung08.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B challenged an Obergericht ruling that had refused to hear their appeal because the required advance payment was not made in time. The Federal Supreme Court treated their filing as a subsidiary constitutional complaint, but found that they failed to identify any violated fundamental rights or to address the reasoning of the cantonal decision with the required specificity. It therefore did not enter into the complaint under Art. 108(1)(b) BGG. The Court waived court costs and denied the respondent party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen. Die Eingabe muss klar bezeichnen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen, und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Bloss appellatorische Kritik oder die schlichte Berufung auf Rechtsgleichheit, derogatorische Kraft des Bundesrechts oder das Verbot des überspitzten Formalismus genügt nicht. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Kostenregelung richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung setzt einen ersatzfähigen Aufwand der obsiegenden Partei voraus (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_20/2010

Urteil vom 8. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Nossung.

Gegenstand
Mietvertrag; Frist für Kostenvorschuss,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 24. Juni 2009 im Wesentlichen verpflichtet wurden, der Beschwerdegegnerin Fr. 9'589.80 zuzüglich Zins für ausstehende Mietzinsen und Nebenkosten zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 auf eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren nicht fristgerecht geleistet worden sei;
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Schreiben vom 18. Januar 2010 Beschwerde erhoben, mit den Anträgen, dass dieser aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen sei;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des im Hauptverfahren strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, wie nachfolgend aufgezeigt wird;
dass die Zahlung des Kostenvorschusses nach den Feststellungen der Vorinstanz am 9. November 2009, dem letzten Tag der Zahlungsfrist, im E-Banking erfasst und erst am folgenden Tag dem Postcheckkonto der Obergerichtskanzlei gutgeschrieben wurde;
dass die Vorinstanz dazu ausführte, dass ein Kostenvorschuss im bargeldlosen Zahlungsverkehr rechtzeitig geleistet sei, wenn der Überweisungsauftrag an die Post am letzten Tag der Frist erteilt werde; nehme eine Partei den Dienst einer Bank in Anspruch, um ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen, gelte das Bankinstitut als ihre Hilfsperson, weshalb es nicht genüge, dass der Schuldner der Bank innert Frist den Zahlungsauftrag erteile und sogar allenfalls noch als Ausführungsdatum spätestens den letzten Tag der Frist angebe; massgebend für die Fristwahrung sei vielmehr, dass die Bank die Vergütung effektiv spätestens am letzten Tag der Frist vornehme, also die elektronischen Daten noch vor Ablauf des angesetzten Zeitraums der Post übergeben würden; im vorliegenden Fall sei nicht nachgewiesen sondern ausgeschlossen, dass die Bank den Zahlungsauftrag noch am 9. November 2009 der Postfinance übermittelt habe;
dass die Beschwerdeführer u.a. geltend machen, die Vorinstanz habe mit diesem Entscheid gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen, indem Personen mit einer anderen Bankverbindung als Postfinance benachteiligt würden;
dass sie damit eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nicht rechtsgenüglich begründen, indem sie nicht ausführen, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz vergleichbare Verhältnisse vorliegen sollen, wenn am letzten Tag der Zahlungsfrist ein Zahlungsauftrag an eine Bank und ein Zahlungsauftrag an die Post erteilt wird, bei der die Obergerichtskanzlei ein Postcheckkonto hält, und sich deshalb für eine unterschiedliche Behandlung der Auftragserteilung an eine Bank und an die Post keine sachlichen und vernünftigen Gründe anführen liessen;
dass der Beschwerde auch keine hinreichende Begründung entnommen werden kann, soweit sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts und das Verbot des überspitzten Formalismus berufen, zumal sich aus den von den Beschwerdeführern genannten Bundesgerichtsurteilen (BGE 104 Ia 105 und 118 II 485) für den hier zu beurteilenden Fall nichts ableiten lässt;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Schlagwörter

inadmissibilityconstitutional complaintreasoning requirementsadvance paymentlate paymentparty compensationcourt costsrent dispute

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing should be treated as an ordinary civil appeal or as a subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

The ordinary civil appeal was unavailable because the amount in dispute did not meet the statutory threshold and no question of fundamental importance was invoked; the filing was treated as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierte Begründung

The contested amount did not satisfy Art. 74 BGG, and the appellants did not claim any exception under Art. 74(2)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the reasoning requirements for a constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it did not state which fundamental rights were violated and did not engage with the reasoning of the challenged decision.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2), Art. 106(2) in conjunction with Art. 117 BGG, constitutional grievances must be specifically pleaded and substantiated; the appellants raised no sufficiently reasoned constitutional arguments.

Kernrechtsfrage

Whether costs and party compensation should be awarded

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Court exercised its discretion to waive court costs; the respondent incurred no compensable expense in the federal proceedings.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.