Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4D_2/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung04.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Geneva Administrative Court decision that had refused to enter into her cantonal appeal because she did not file the required French translation. Before the Federal Supreme Court, she submitted two German-language writings. The Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements: it failed to show, with reference to the cantonal decision, which rights had been violated and did not properly raise constitutional complaints. The appeal was therefore not entered into. In light of the circumstances, no court costs were charged, and the respondent received no compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerde muss sich in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen. Bei Rügen betreffend Grundrechte und kantonale verfassungsmässige Rechte gilt das Rügeprinzip; das Bundesgericht prüft solche Vorbringen nur bei ausdrücklicher, substanziierter Begründung. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden; eine Parteientschädigung setzt einen entschädigungsfähigen Aufwand voraus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_2/2010

Urteil vom 4. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Tribunal administratif du canton de Genève, 2ème Section,
vom 22. Dezember 2009.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführerin) in der Wohnung von B.________ (Beschwerdegegnerin) als Untermieterin ein Zimmer bewohnte;
dass die Polizei zwischen dem 11. und 12. Oktober 2009 wegen einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien einschreiten musste;
dass der Untermietvertrag der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2009 per 30. Oktober 2009 aufgelöst wurde;
dass die Polizei am 2. November 2009 ein weiteres Mal wegen einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien einschreiten musste und die Beschwerdeführerin vorbrachte, über keinen Zugang mehr zu ihrem Zimmer zu verfügen;
dass der Procureur général des Kantons Genf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zugang zum gemieteten Zimmer mit Verfügung vom 3. November 2009 abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Procureur général vom 3. November 2009 beim Tribunal administratif des Kantons Genf mit einer auf Deutsch verfassten Eingabe Rekurs erhob;
dass das Tribunal administratif des Kantons Genf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2009 darauf aufmerksam machte, dass die Amtssprache im Kanton Genf Französisch sei und sie aufforderte, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung eine französische Übersetzung ihrer Rekurseingabe einzureichen, mit der Androhung, dass bei Ausbleiben der Übersetzung auf den Rekurs nicht eingetreten werde;
dass die Beschwerdeführerin die verlangte Übersetzung in der Folge nicht einreichte, weshalb das Tribunal administratif mit Entscheid vom 22. Dezember 2009 auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei vom 15. bzw. 17. Januar 2010 datierte Eingaben in deutscher Sprache einreichte, in denen sie erklärte, gegen den Entscheid des Tribunal administratif des Kantons Genf vom 22. Dezember 2009 Beschwerde einzureichen;
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird;
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen ist und das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil die Beschwerdeführerin lediglich über beschränkte Kenntnisse der französischen Sprache verfügt, wie sich aus den Akten und ihren Eingaben vom 15. und 17. Januar 2010 ergibt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 15. und 17. Januar 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal administratif du canton de Genève, 2ème Section, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsfundamental rightslanguage of proceedingscourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42(2) and 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The submissions did not sufficiently explain which rights were violated and did not raise or substantiate constitutional complaints.

Extrahierte Begründung

The Court held that appeals must engage with the challenged decision and, for fundamental-rights complaints, contain explicit and reasoned allegations; the appellant's German submissions failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be charged and whether party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed and no party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Court waived court fees under Art. 66(1) second sentence BGG; the respondent incurred no compensable expense.

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