4D_194/2025
Urteil vom 6. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. September 2025 (BEZ.2025.62) und 26. September 2025 (BEZ.2025.62).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 11. September 2025 setzte das Appellationsgericht Basel-Stadt der Beschwerdeführerin in einem von dieser erhobenen Beschwerdeverfahren eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an.
Mit Verfügung vom 26. September 2025 leitete das Appellationsgericht dem Bundesgericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. September 2025 weiter.
Mit Eingaben vom 25. September 2025 und 7. Oktober 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Verfügungen des Appellationsgerichts vom 11. und 26. September 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 24. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann