4D_182/2025
Urteil vom 4. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph D. Braendli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung, Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 19. August 2025 (ZK 25 135).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 trat das Regionalgericht Oberland auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Forderungsklage nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
Mit Entscheid vom 19. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 18. Dezember 2024 erhobene Berufung ab.
Mit Eingabe vom 17. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. August 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 26. September 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann