Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar begründete Rügen enthalten; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht ein. Art. 64 Abs. 1 BGG: Unentgeltliche Rechtspflege setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus; ein von vornherein aussichtsloses Rechtsmittel schliesst sie aus. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG: Kostenfolgen und Parteientschädigung richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens und nach einem entschädigungspflichtigen Aufwand der Gegenpartei.
4D_180/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sämi Meier,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Exequatur, definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 12. August 2025
(ZK 25 342).
Mit Entscheid vom 12. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Vollstreckbarerklärung und Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 7'802.51 nicht ein. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 24. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde angezeigt, ihr Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen und ihr mitgeteilt, dass das Bundesgericht ihr keinen Rechtsanwalt für eine Verbesserung der eingereichten Beschwerde bestellen könne.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.