Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 3 BGG: An appeal to the Federal Supreme Court must be reasoned with reference to the contested reasoning and the alleged violations of fundamental rights or cantonal law where applicable; a merely appellatory or conclusory submission is insufficient. If the appeal manifestly lacks proper reasoning, non-entry may be ordered in simplified procedure by the presiding judge, with only a brief statement of inadmissibility. Legal aid is refused where the appeal is hopeless. Court costs are borne by the unsuccessful party; no party compensation is due where the respondent incurs no compensable expenses, in particular if no response is sought.
4D_178/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton St. Gallen,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. August 2025 (RT250141-O/U).
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 14. August 2025 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2025 nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 17. September 2025 wies das Bundesgericht den Antrag des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist ab.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst