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4D_17/2008 /len
Urteil vom 27. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Brauen.
Gegenstand
Bewilligung eines Selbsthilfeverkaufs,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. November 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit rechtskräftigem Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 10. November 2006 verpflichtet wurde, die von ihm bewohnte Liegenschaft zu räumen und zu verlassen und dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nur teilweise nachgekommen ist, indem er die Liegenschaft verliess, aber nicht räumte ;
dass B.________ (Beschwerdgegner) daher gezwungen war, das Haus räumen zu lassen und die Fahrhabe des Beschwerdeführers zu hinterlegen;
dass das Obergericht dem Beschwerdegegner mit zweitinstanzlichem Entscheid vom 12. November 2007 den nicht öffentlichen freihändigen Verkauf des Hausrats ohne vorgängige Androhung gemäss Art. 93 Abs. 2 OR bewilligte und auf eine vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegte Beschwerde sowie eine gegen die Gemeinde C.________ erhobene Klage nicht eintrat ;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen, am 14. Januar 2008 publizierten Entscheid mit Eingabe vom 24. Januar 2008 an das Obergericht des Kantons Aargau (beim Bundesgericht am 31. Januar 2008 eingegangen) "Einsprache" erhob, mit den folgenden Anträgen:
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:
1.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die Anzeige gegen die Gemeinde C.________ wird nicht eingetreten.
3.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer