4D_162/2025
Urteil vom 4. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
vom 14. August 2025 (ERZ 25 55).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht mit Eingabe vom 1. September 2025 (Postaufgabe am 4. September 2025) Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. August 2025 erhob;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 aufgefordert wurde, spätestens am 24. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 29. September 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 14. Oktober 2025 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidium des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer