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4D_16/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned subsidiary constitutional complaint
4D_16/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung29.05.2013Dismissed
X.________ AG challenged a Zug cantonal ruling that had declared its appeal against a debt-enforcement-related payment judgment late. The Federal Supreme Court held that an ordinary civil appeal was unavailable because the amount in dispute was too low and no fundamental legal question was raised. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the filing was inadmissible because it did not meet the required reasoning standard: the appellant failed to engage with the cantonal court’s two independent timeliness grounds and did not properly allege constitutional violations. The complaint was not entered into, court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondents.
Art. 72 ff., 74 Abs. 1, 74 Abs. 2 lit. a, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2, 113 ff. und 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Ist die Beschwerde in Zivilsachen wegen Nichterreichens des Streitwerts unzulässig und wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behauptet, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. In dieser ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; die Rügen müssen sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert begründen. Wird die kantonale Nichteintretensbegründung nicht rechtsgenügend angefochten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
{T 0/2}
4D_16/2013
Urteil vom 29. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Erbengemeinschaft A.________ sel.,
bestehend aus:
1.
A.b.________,
2.
C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Mayr,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufungsverfahren, Frist,
Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
vom 22. Februar 2013.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 verpflichtete, den Beschwerdegegnern Fr. 15'660.-- nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen, dass er festhielt, die betreffende Betreibung könne fortgesetzt werden, und dass er die Widerklage der Beschwerdeführerin zufolge Rückzugs abschrieb;
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine von der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2013 gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2013 mangels Wahrung der Berufungsfrist nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 26. März 2013 Beschwerde erhob mit dem Antrag, der fristgerecht eingereichten Berufung gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2012 sei stattzugeben;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Vorinstanz zum einen ausführte, die Post habe erstmals am 24. Dezember 2012 erfolglos versucht, der Beschwerdeführerin den Entscheid des Kantonsgerichts zuzustellen, und dass die Berufungsfrist am siebten Tag nach diesem erfolglosen Zustellungsversuch unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während den Gerichtsferien am 3. Januar 2013 zu laufen begonnen habe und am 1. Februar 2013 abgelaufen sei;
dass die Vorinstanz zum anderen erwog, die Berufungsschrift wäre am 7. Februar 2013 selbst dann verspätet eingereicht worden, wenn die 30-tägige Frist erst am Tag nach der effektiven Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids am 7. Januar 2013, d.h. am 8. Januar 2013, zu laufen begonnen hätte, da die Frist in diesem Fall am 6. Februar 2013 abgelaufen wäre;
dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht rechtsgenügend mit diesen Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzt und darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll;
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;
dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich täuscht, wenn sie behauptet, dass die Berufungsfrist entgegen der zweiten Begründung der Vorinstanz gewahrt wäre, wenn bloss von der tatsächlichen Entgegennahme des erstinstanzlichen Entscheids am 7. Januar 2013 und einem Fristbeginn am 8. Januar 2013 ausgegangen würde;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer