Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance of costs after proper service and expiry of the non-extendable grace period entails non-entry in the simplified procedure. Service is deemed effected where a party, having initiated the proceedings and thus having to expect postal correspondence, fails to collect a court delivery. Independently, a complaint that manifestly does not comply with Art. 42 Abs. 2 BGG is likewise inadmissible. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG; no party compensation is due where the respondent incurred no compensable expense.
4D_156/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. August 2025 (RT250132-O/U).
Mit Beschluss vom 14. August 2025 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das von der Beschwerdeführerin angestrengte Beschwerdeverfahren gegen das abschlägige Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2025 ab, da die Beschwerdeführerin die Beschwerde innert angesetzter Frist nicht nachbesserte. Mit Eingabe vom 27. August 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 29. August 2025 auf, spätestens am 15. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2025 am Schalter zugestellt. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 8. Oktober 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Da die Beschwerdeführerin diese Verfügung nicht abholte, retournierte die Schweizerische Post sie nach Ablauf der Abholfrist (2. Oktober 2025) an das Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt". Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerdeerhebung mit Post des Bundesgerichts an die angegebene Adresse rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Am 17. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein, worin sie an ihrer Beschwerde festhält.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst