4D_153/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B.________, vertreten durch Steueramt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung, Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Juli 2025 (RT250127-O/Z01).
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2025 in einer Rechtsöffnungsangelegenheit Frist an, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Mit Verfügung vom 14. August 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den angefochtenen Entscheid als vollständiges Exemplar samt Rubrum einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach kam, wurde mit Verfügung vom 28. August 2025 das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, spätestens am 12. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 2. Oktober 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.