Constitutional complaint inadmissible for lack of proper requests

4D_152/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung03.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was inadmissible because the filing did not contain the required substantive request and merely sought annulment of the cantonal decision. As a result, the Court did not enter into the complaint. The request for free legal aid was denied because the remedy had no prospects of success. Court costs of CHF 300 were imposed on the complainant, and the respondent received no party compensation because no compensable expense arose.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1, Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerdeschrift: Das Rechtsmittel muss einen Antrag in der Sache enthalten und die angefochtenen Punkte sowie die verlangten Abänderungen bezeichnen. Ein blosses Aufhebungsbegehren genügt grundsätzlich nicht. Fehlt es an einem tauglichen Rechtsbegehren, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG). Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung entfällt, wenn der Gegenpartei kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_152/2009

Urteil vom 3. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2009 des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall befohlen wurde, das an der C.________strasse 15 in Zürich 1 für Fr. 666.-- pro Monat gemietete möblierte Einzelzimmer unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;
dass dieser provisorische Befehl der abwesenden Beschwerdeführerin vorerst nicht zugestellt werden konnte;
dass sich die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Begehren an den Zürcher Audienzrichter wandte, nachdem das Stadtammannamt Zürich 1 ihr angezeigt hatte, dass sie am 25. Juni 2009 um 13 Uhr zwangsweise ausgewiesen werde;
dass der Einzelrichter (Audienzrichter) diese Begehren mit Verfügung vom 23. Juni 2009 abwies bzw. nicht darauf eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich die gegen die Verfügungen des Einzelrichters vom 8. April 2009 bzw. 23. Juni 2009 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Oktober 2009 abwies bzw. nicht darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 19. November 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass sie den obergerichtlichen Entscheid anfechten will;
dass sie ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht;
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 134 III 379 1.3, 489 E. 3.1);
dass die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Schlagwörter

inadmissibilityformal requirementslegal aidcourt costsvacation order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the formal requirements for relief sought

Extrahierter Entscheid

The complaint did not contain a proper request on the merits and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must specify the relief sought and which parts of the challenged decision are attacked. A mere request to set aside the decision is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was refused because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was manifestly inadmissible, it was hopeless within the meaning of Art. 64 Abs. 1 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the complainant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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