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4D_15/2012 ΓÇó Non-payment of advance leads to non-entry on constitutional complaint
4D_15/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung30.03.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint because the appellant failed to pay the ordered advance payment even within the extended deadline. The Court applied Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant under Art. 66(1) BGG. The decision was notified to the parties and to the cantonal appellate court.
Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist. Wird der vom Bundesgericht auferlegte Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind in diesem Fall der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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4D_15/2012
Urteil vom 30. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Ausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung,
vom 8. Februar 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 6. März 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin