Constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

4D_149/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung11.12.2009Dismissed

Zusammenfassung

A and B challenged an eviction order through a constitutional complaint against a cantonal court decision that had rejected their nullity complaint. The Federal Supreme Court held that the submissions did not satisfy the reasoning requirements: although the appellants invoked several constitutional and Convention rights, they failed to explain in an understandable way how the cantonal court had violated them. The complaint was therefore not entered into. Because the appeal was hopeless, the request for appointed counsel was denied. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for reasoning of a constitutional complaint. A federal complaint must, in reference to the challenged decision, set out in a clear and specific manner which rights were infringed. In constitutional matters, the Federal Supreme Court examines violations of fundamental rights only if they are expressly invoked and substantiated. Mere assertion of constitutional or Convention rights without engagement with the decisive reasoning is insufficient; the complaint is inadmissible for inadequate reasoning. A request for legal aid is to be refused where the appeal is manifestly hopeless (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_149/2009

Urteil vom 11. Dezember 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 8. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirkes Höfe die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2009 verpflichtete, die von der Beschwerdegegnerin gemietete Wohnung an der D.________strasse in C.________ innert zehn Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu räumen und ordnungsgemäss der Beschwerdegegnerin zurückzugeben;

dass die Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz gelangten, das mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 deren Nichtigkeitsklage abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. November 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführer eine weitere, vom 21. November 2009 datierte Eingabe einreichten, die sie als korrigierte Fassung der früheren Eingabe bezeichneten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass in den Beschwerdeschriften vom 20. und 21. November 2009 zwar behauptet wird, der angefochtene Entscheid verletze Art. 7, 13 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK, dass indessen nicht hinreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Begründung des Kantonsgerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dessen Entscheid gegen die angerufenen Bestimmungen verstossen soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

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