Inadmissibility of federal complaint for insufficient reasoning

4D_142/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung07.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision refusing free legal aid in a landlord-tenant dispute. Before the Federal Supreme Court, she submitted handwritten filings, but did not address the cantonal court's reasoning in a legally sufficient way. The Court held that the complaint failed to satisfy the reasoning requirements and therefore did not enter into it. Because the complaint had no prospects of success, the request for court-appointed counsel was denied. No court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Blosses Anführen von Normen genügt nicht. Die Anwendung kantonalen Prozessrechts wird nur unter dem Blickwinkel von Bundesrecht oder Verfassungsrecht überprüft; entsprechende Rügen sind ausdrücklich und begründet vorzutragen. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten voraus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_142/2009

Urteil vom 7. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, Kassationsbehörde,
vom 9. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 18. März 2009 beim Bezirksgericht Visp eine "Einsprache" betreffend einen Entscheid der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse vom 18. Februar 2009 im Verfahren zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin einreichte und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;

dass das Bezirksgericht Visp das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 16. September 2009 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abwies und mit separatem Urteil vom gleichen Tag auf die "Einsprache" nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege beim Kantonsgericht Wallis anfocht, dessen Präsident mit Urteil vom 9. Oktober 2009 auf die Nichtigkeitsklage nicht eintrat;

dass in der Urteilsbegründung festgehalten wurde, die Nichtigkeitsklage genüge den formellen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel (Art. 229 Abs. 2 ZPO VS) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei, und sie hätte im Übrigen abgewiesen werden müssen, falls auf sie hätte eingetreten werden können;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht vom 3. und 4. November 2009 datierte Eingaben einreichte, aus denen hervorgeht, dass sie den Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2009 mit Beschwerde anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass in den Eingaben der Beschwerdeführerin zwar verschiedene Artikel der Walliser Zivilprozessordnung sowie des OR und des ZGB erwähnt werden, dass indessen nicht hinreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten sowohl der Haupt- wie der Eventualbegründung des Kantonsgerichts eingegangen wird, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern dessen Urteil gegen die angerufenen Bestimmungen verstossen soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

legal aidinadmissibilityreasoning requirementfederal complaintcourt costsprospects of success

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not engage adequately with the cantonal court's main and alternative reasoning and therefore lacked sufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

The appellant cited various cantonal and civil-law provisions, but failed to explain in a comprehensible manner why the cantonal judgment violated the invoked rules; constitutional objections were not properly raised and substantiated.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to court-appointed counsel for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No; the request was refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64(1) BGG, legal aid requires non-frivolous prospects; since the complaint was inadmissible for inadequate reasoning, the request had to be denied.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The Court exercised discretion under Art. 66(1) second sentence BGG and waived costs; the related fee-waiver request became moot.

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